🧮 TKBG Rechner

Das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz – oder kurz TKBG – regelt in Berlin, was Eltern für die ergänzende Förderung und Betreuung (eFöB) an Schulen zahlen. Wie so oft im deutschen Verwaltungsrecht ist das Gesetz in bestem Beamtendeutsch verfasst: verschachtelte Sätze, Querverweise auf Anlagen und Spalten, und Begriffe wie „außerunterrichtliche schulische Betreuungsangebote“. Damit man nicht erst Jura studieren muss, um den monatlichen Kostenbeitrag herauszufinden, habe ich dieses Tool gebaut. Einfach Einkommen, Schulform und Betreuungsmodul auswählen, und der Rechner zeigt sofort, was zu zahlen ist.

Eingaben

Steuerrelevantes Brutto-Familieneinkommen
Betreuungsmodul

Bitte zuerst Schulform und Jahrgangsstufe wählen.

Ferienbetreuung

Bitte zuerst Schulform und Jahrgangsstufe wählen.

Ergebnis

Bitte füllen Sie das Formular aus, um den Kostenbeitrag zu berechnen.

Übersicht: Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG)

§ 1 – Kostenbeteiligung

Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerunterrichtlichen schulischen Betreuungsangeboten wird von den Eltern eine Kostenbeteiligung erhoben. Diese besteht aus einem einkommensabhängigen Betreuungsanteil und einem Verpflegungsanteil.

Quelle: § 1 TKBG

§ 2 – Bemessungsgrundlage der Kostenbeteiligung

Bemessungsgrundlage ist das Brutto-Familieneinkommen des vorletzten Kalenderjahres. Berücksichtigt werden die Einkünfte der Eltern sowie bestimmte steuerfreie Bezüge. Bei mehreren Kindern in Betreuung gibt es Ermäßigungen.

Quelle: § 2 TKBG

§ 3 – Höhe der Kostenbeteiligung

Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Einkommen, der Betreuungszeit und dem Alter des Kindes. Die konkreten Beträge ergeben sich aus den Anlagen zum Gesetz. Für Kinder der Jahrgangsstufen 1 und 2 ist die Betreuung kostenfrei.

Quelle: § 3 TKBG

§ 4 – Individuelle Berechnung, Härteregelung

Auf Antrag kann eine individuelle Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgen, wenn das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger ist als das der Bemessungsgrundlage. In Härtefällen kann die Kostenbeteiligung ermäßigt oder erlassen werden.

Quelle: § 4 TKBG

§ 4a – Angebote an Schulen

Regelt die Betreuungsmodule an offenen und gebundenen Ganztagsschulen der Primarstufe sowie an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Die Module umfassen Frühbetreuung (6:00–7:30), Nachmittagsbetreuung (13:30–16:00) und Spätbetreuung (16:00–18:00). Die Kostenbeiträge richten sich nach Anlage 2 bzw. Anlage 2a.

Quelle: § 4a TKBG

§ 5 – Festsetzung der Kostenbeteiligung

Die Kostenbeteiligung wird durch das zuständige Jugendamt festgesetzt. Die Eltern sind zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verpflichtet.

Quelle: § 5 TKBG

§ 6 – Beginn und Ende der Kostenbeteiligung

Die Kostenbeteiligung beginnt mit dem Monat der Aufnahme in die Betreuung und endet mit dem Monat des Ausscheidens. Bei Änderung der Verhältnisse ist eine Neuberechnung möglich.

Quelle: § 6 TKBG

§ 7 – Ausführungsvorschriften, Verwaltungsverfahren

Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Dies betrifft insbesondere die nähere Bestimmung des Einkommens und das Verwaltungsverfahren.

Quelle: § 7 TKBG

§ 9 – Inkrafttreten

Das Gesetz ist in der Fassung vom 23. April 2010 in Kraft getreten. Die hier verwendeten Kostentabellen gelten ab 01.08.2022.

Quelle: § 9 TKBG

Kostentabellen: Anlage 2 TKBG, Anlage 2a TKBG